Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

Art 12 Haushalt, Rechnungsprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/12#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung finden die für die staatliche Verwaltung des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/12#abs-2 (2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Direktor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Für das weitere Verfahren gilt Artikel 4 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/12#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. Gesetzliche Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

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