Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Art 4 Rechtsaufsicht
Stand: 02.08.2026
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen (Aufsichtsbehörde). Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg aus. Hierbei gilt das Recht des Freistaates Sachsen.