Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Art 1 Name, Sitz, Rechtsform
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/1#abs-1 (1) Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen errichten eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung für das sorbische Volk".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/1#abs-2 (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bautzen.