Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

Art 2 Stiftungszweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Pflege und Förderung sorbischer Sprache und Kultur als Ausdruck der Identität des sorbischen Volkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/2#abs-2 (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Förderung von Einrichtungen der Kunst-, Kultur- und Heimatpflege der Sorben;

die Förderung von und die Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation, Publikation und Präsentation sorbischer Kunst und Kultur;

die Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Sprache und kulturellen Identität auch in sorbischen Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen und solchen, die diesen Zielen dienen;

die Förderung und Bewahrung der sorbischen Identität in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und im Zusammenleben der sorbischen und nichtsorbischen Bevölkerung;

die Förderung von Projekten und Vorhaben, die der Völkerverständigung und Zusammenarbeit mit anderen Volksgruppen und nationalen Minderheiten in Europa sowie der Pflege der historisch gewachsenen Verbindungen der Sorben zu den slawischen Nachbarn im Sinne des Brückenschlagens zwischen Deutschland und Mittel- und Osteuropa dienen;

die Mitwirkung bei der Gestaltung staatlicher und anderer Programme, die den Stiftungszweck berühren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/2#abs-3 (3) Die Stiftung kann Träger von Einrichtungen sein, die Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/2#abs-4 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Art 1 Art 3