(1) Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen errichten eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung für das sorbische Volk".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bautzen.
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(1) Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen errichten eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung für das sorbische Volk".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bautzen.