Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die …Art 2
Stand: 02.08.2026
Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt
für Zweckverbände das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.