Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …

Art 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237605/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237605/8#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.

Potsdam, 14. Juli 1998

Düsseldorf, 7. September 1998

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie

gez. Dr. Burkhard Dreher

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

gez. Heinz Schleußer

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