(1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.
Potsdam, 14. Juli 1998
Düsseldorf, 7. September 1998
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
gez. Dr. Burkhard Dreher
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
gez. Heinz Schleußer
zum Gesetz