Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …

Art 6

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Brandenburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Brandenburg angelegt werden.

Art 5 Art 7