Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …Art 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237605/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 berührt sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237605/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.