(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.