Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …Art 8 Beitritt weiterer Länder
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/8#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der am Vertrag beteiligten Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/8#abs-2 (2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber der obersten Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern abzugeben, erforderlichenfalls mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern die übrigen am Vertrag beteiligten Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/8#abs-3 (3) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklärt die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern im eigenen Namen und im Namen der übrigen am Vertrag beteiligten Länder in schriftlicher Form gegenüber der obersten Landesjustizbehörde des beitretenden Landes, sobald die obersten Landesjustizbehörden der übrigen am Vertrag beteiligten Länder, erforderlichenfalls nach Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, sie hierzu ermächtigt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/8#abs-4 (4) Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das beitretende Land ab dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 3 folgt.