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# Art 8 VT-ID237590 (Brandenburg) — Beitritt weiterer Länder

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der am Vertrag beteiligten Länder.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber der obersten Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern abzugeben, erforderlichenfalls mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern die übrigen am Vertrag beteiligten Länder.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklärt die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern im eigenen Namen und im Namen der übrigen am Vertrag beteiligten Länder in schriftlicher Form gegenüber der obersten Landesjustizbehörde des beitretenden Landes, sobald die obersten Landesjustizbehörden der übrigen am Vertrag beteiligten Länder, erforderlichenfalls nach Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, sie hierzu ermächtigt haben.

(4) Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das beitretende Land ab dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 3 folgt.

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Zitiervorschlag: Art 8 VT-ID237590 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/8

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