Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …

Art 5 Entlassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Vorbereitung der Entlassung erfolgt in dem Land, in dem der Sicherungsverwahrte voraussichtlich entlassen wird. Dies ist grundsätzlich das Land, welches für die Vollstreckung der vorangegangenen Freiheitsstrafe zuständig war. Auf die Verlegung zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung findet Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Art 4 Art 6