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Art 5 VT-ID237590 (Brandenburg) — Entlassung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorbereitung der Entlassung erfolgt in dem Land, in dem der Sicherungsverwahrte voraussichtlich entlassen wird. Dies ist grundsätzlich das Land, welches für die Vollstreckung der vorangegangenen Freiheitsstrafe zuständig war. Auf die Verlegung zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung findet Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechende Anwendung.