Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …Art 2 Organisatorischer Rahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/2#abs-1 (1) Jedes Land hält in geeigneten Einrichtungen so viele Unterbringungsplätze vor, wie nach der im eigenen Land zu erwartenden Anzahl Sicherungsverwahrter benötigt werden. Die Länder sind sich einig, im Rahmen dieser Kapazitäten Sicherungsverwahrte des jeweils anderen Landes in eigene Einrichtungen zu übernehmen, soweit diese nicht für die Unterbringung eigener Sicherungsverwahrter benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/2#abs-2 (2) Die Einweisung oder Verlegung in Einrichtungen der beteiligten Länder richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser Länder über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit §§ 26, 53 der Strafvollstreckungsordnung. Die danach erforderliche Einigung der zu beteiligenden Landesbehörden gilt als erfolgt, wenn der nach Artikel 3 vorgeschriebene Verfahrensweg beschritten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/2#abs-3 (3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Sicherungsverwahrte untergebracht ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/2#abs-4 (4) Die Landesjustizverwaltungen unterrichten einander fortlaufend über die Anzahl der zur Unterbringung anstehenden Sicherungsverwahrten und über die jeweils vorhandenen Behandlungs- und Betreuungsprogramme, die Beratungs- und Beschäftigungsangebote und deren Aufnahmefähigkeit.