Art 2 VT-ID237590 (Brandenburg) — Organisatorischer Rahmen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Land hält in geeigneten Einrichtungen so viele Unterbringungsplätze vor, wie nach der im eigenen Land zu erwartenden Anzahl Sicherungsverwahrter benötigt werden. Die Länder sind sich einig, im Rahmen dieser Kapazitäten Sicherungsverwahrte des jeweils anderen Landes in eigene Einrichtungen zu übernehmen, soweit diese nicht für die Unterbringung eigener Sicherungsverwahrter benötigt werden.

(2) Die Einweisung oder Verlegung in Einrichtungen der beteiligten Länder richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser Länder über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit §§ 26, 53 der Strafvollstreckungsordnung. Die danach erforderliche Einigung der zu beteiligenden Landesbehörden gilt als erfolgt, wenn der nach Artikel 3 vorgeschriebene Verfahrensweg beschritten ist.

(3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Sicherungsverwahrte untergebracht ist.

(4) Die Landesjustizverwaltungen unterrichten einander fortlaufend über die Anzahl der zur Unterbringung anstehenden Sicherungsverwahrten und über die jeweils vorhandenen Behandlungs- und Betreuungsprogramme, die Beratungs- und Beschäftigungsangebote und deren Aufnahmefähigkeit.