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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …

Art 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/5#abs-1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Kosten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes anteilig. Die Schlüsselung aller Ausgaben erfolgt im Verhältnis der jährlichen Prüflingszahlen aus Berlin und Brandenburg. Maßgebend sind die Prüflingszahlen des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Verhältniszahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/5#abs-2 (2) Der Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes wird vom Senat von Berlin im Einvernehmen mit der Regierung des Landes Brandenburg aufgestellt und im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/5#abs-3 (3) Das Land Brandenburg leistet seinen Anteil an Personal- und Sachausgaben vorschussweise. Die Einnahmen fließen dem Land Berlin zu. Das Land Berlin kann zum 31. März und zum 30. September vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Umlagebetrag verlangen. Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Land Berlin den Saldo der Einnahmen und Ausgaben fest und legt diesen Betrag im Verhältnis des Finanzierungsschlüssels gemäß Absatz 1 um.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/5#abs-4 (4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Art 4 Art 6