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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …

Art 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/4#abs-1 (1) Für das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gilt das Recht des Landes Berlin, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/4#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landes Brandenburg sowie für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Bediensteten in der Rechtspflege des Landes Brandenburg gilt dessen Landesrecht. Die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärter des Landes Brandenburg findet nach Maßgabe einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/4#abs-3 (3) Für die erste juristische Prüfung gelten das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung des vertragschließenden Landes, in welchem der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert ist oder zuletzt immatrikuliert war. Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt das Recht des Landes, in dem die Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars stattfindet.

Art 3 Art 5