Art 1 VT-ID237588 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung in der Rechtspflege gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür eine gemeinsame Stelle bei dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, das die Dienstaufsicht führt.

(2) Das fachliche Weisungsrecht hat das für Justiz zuständige Mitglied der Regierung des Landes, dessen Befugnisse oder Aufgaben die Stelle im Einzelfall wahrnimmt.

(3) Die Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg“ und ein Dienstsiegel mit den Wappen beider Länder.