Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

VT-FSUE_1994

Art 11 Allgemeine Normen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-1 (1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-2 (2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-3 (3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-4 (4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Art 10 Art 12