Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 11 Allgemeine Normen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-1 (1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-2 (2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-3 (3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/11#abs-4 (4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.