Art 11 VT-FSUE_1994 (Brandenburg) — Allgemeine Normen

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.