Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 15 Vertragsdauer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/15#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Land zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/15#abs-2 (2) In diesem Fall kann die Akademie von dem zur weiteren Finanzierung bereiten Land fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/15#abs-3 (3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.