Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 16 Übergangsregelungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-1 (1) Die in Artikel 4 genannten Organe treten an die Stelle der gleichnamigen Organe, die vor Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften gebildet worden sind. Mitgliedschaften gelten unverändert fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-2 (2) Das Ende der Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften im Amt sind, richtet sich nach der vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-3 (3) Die Position des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin fällt mit Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften weg.

Art 15 Art 17