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VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 16 Übergangsregelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-1 (1) Die in Artikel 4 genannten Organe treten an die Stelle der gleichnamigen Organe, die vor Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften gebildet worden sind. Mitgliedschaften gelten unverändert fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-2 (2) Das Ende der Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften im Amt sind, richtet sich nach der vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/16#abs-3 (3) Die Position des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin fällt mit Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften weg.