Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 14 Rechtsaufsicht/Satzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/14#abs-1 (1) Die Rechtsaufsicht wird von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg ausgeübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/14#abs-2 (2) Die Akademie gibt sich eine Satzung, die der Rechtsaufsicht nach Absatz 1 unterliegt und der entsprechenden Bestätigung bedarf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/14#abs-3 (3) In der Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung von Wahlen, die Beschlußfassung, das Stimmrecht, die akademischen Mitbestimmungsrechte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenförderung zu treffen.

Art 13 Art 15