Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand: 21.08.2026
Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Die Vertragsurkunden der am Abkommen beteiligten Länder werden bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Für am Abkommen beteiligte Länder, deren Vertragsurkunde nach dem 1. Februar 2014 hinterlegt wird, wird das Abkommen an dem Tag wirksam, der der Hinterlegung der Vertragsurkunde folgt.
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Potsdam, den 07.11.2013 Anita Tack
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Senat
Der Senator für Gesundheit
Bremen, den 26.11.2013 Dr. Hermann Schulte-Sasse
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Hamburg, den 05.11.2013 Cornelia Prüfer-Storcks
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Schwerin, den 13.11.2013 Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Hannover, den 03.12.2013 Cornelia Rundt
Für das Land Schleswig-Holstein
Endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Kiel, den 29.11.2013 Kristin Alheit
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des Abkommens
Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 9 des Abkommens behält sich Brandenburg ein jederzeitiges Prüfungsrecht im Sinne des § 39 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung Brandenburg vor. Das Prüfungsrecht beinhaltet, auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde und ihrer Beauftragten alle bei der Ethikkommission vorhandenen Unterlagen, die den Haftungssachverhalt betreffen, vorzulegen. Dies gilt entsprechend bei einem Verlangen des Landesrechnungshofs und den von diesem Beauftragten.
Das Land Brandenburg ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, unmittelbar von den Anspruchstellern Auskünfte über die mit der gewährten Haftung zusammenhängenden Fragen zu verlangen.
Unterliegen Unterlagen, die zu Prüfungszwecken herausgegeben werden sollen, der ärztlichen Schweigepflicht, so sind diese Unterlagen vor der Herausgabe zu anonymisieren.
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