Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Die Vertragsurkunden der am Abkommen beteiligten Länder werden bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Für am Abkommen beteiligte Länder, deren Vertragsurkunde nach dem 1. Februar 2014 hinterlegt wird, wird das Abkommen an dem Tag wirksam, der der Hinterlegung der Vertragsurkunde folgt.

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Potsdam, den 07.11.2013 Anita Tack

Für die Freie Hansestadt Bremen

Für den Senat

Der Senator für Gesundheit

Bremen, den 26.11.2013 Dr. Hermann Schulte-Sasse

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Hamburg, den 05.11.2013 Cornelia Prüfer-Storcks

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales

Schwerin, den 13.11.2013 Manuela Schwesig

Für das Land Niedersachsen

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Hannover, den 03.12.2013 Cornelia Rundt

Für das Land Schleswig-Holstein

Endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung

Kiel, den 29.11.2013 Kristin Alheit

Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des Abkommens

Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 9 des Abkommens behält sich Brandenburg ein jederzeitiges Prüfungsrecht im Sinne des § 39 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung Brandenburg vor. Das Prüfungsrecht beinhaltet, auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde und ihrer Beauftragten alle bei der Ethikkommission vorhandenen Unterlagen, die den Haftungssachverhalt betreffen, vorzulegen. Dies gilt entsprechend bei einem Verlangen des Landesrechnungshofs und den von diesem Beauftragten.

Das Land Brandenburg ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, unmittelbar von den Anspruchstellern Auskünfte über die mit der gewährten Haftung zusammenhängenden Fragen zu verlangen.

Unterliegen Unterlagen, die zu Prüfungszwecken herausgegeben werden sollen, der ärztlichen Schweigepflicht, so sind diese Unterlagen vor der Herausgabe zu anonymisieren.

zum Gesetz

§ 11