Gesetze / Vermögensteuergesetz

VStG

§ 8 Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/8#abs-1 (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/8#abs-2 (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

§ 7 § 9