Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 8 Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 29.09.1998 – 2 BvL 64/93Befreiung kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände von der Körperschaft- und VermögensteuerZitiert von 21
- BFH, 15.03.1995 – II R 24/91Zitiert von 9
- KG, 01.03.2017 – (2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16)
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2016 – 5-3 StE 2/16 - 4 - 1/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/8#abs-1 (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/8#abs-2 (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.