Gesetze / Vermögensteuergesetz

VStG

§ 18 Aufhebung der Veranlagung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/18#abs-1 (1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß

1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,

so ist die Veranlagung aufzuheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/18#abs-2 (2) Die Veranlagung wird aufgehoben

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17 § 19