Gesetze / Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung

VStDÜV

§ 5 Schnittstellen

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/5#abs-1 (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/5#abs-2 (2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 4