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§ 5 VStDÜV — Schnittstellen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.