Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung
VSU§ 9 Erlöschen der Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/9#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt,
1. mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
2. bei schriftlichem Verzicht oder
3. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/9#abs-2 (2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.