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VSU

§ 9 Erlöschen der Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/9#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt,

1. mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,

2. bei schriftlichem Verzicht oder

3. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/9#abs-2 (2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 8 § 10