(1) Die Zulassung erlischt,
1. mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
2. bei schriftlichem Verzicht oder
3. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.