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§ 9 VSU (Bayern) — Erlöschen der Zulassung

Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung erlischt,

1. mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,

2. bei schriftlichem Verzicht oder

3. wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.