Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung
VSU§ 5 Fortbildung
Stand: 25.08.2026
Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab ihrer Bekanntgabe nach § 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen.