Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

§ 5 Fortbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab ihrer Bekanntgabe nach § 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen.

§ 4 § 6