Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

§ 1 Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/1#abs-1 (1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/1#abs-2 (2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).

§ 2