Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Staat, der sie ausgesprochen hat, unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die Zulassungsstelle gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 1 § 3