Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung
VSU§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit
Stand: 25.08.2026
Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Staat, der sie ausgesprochen hat, unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die Zulassungsstelle gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.