Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

§ 6 Sachgebiete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zulassung eines Sachverständigen kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung,

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Gewässer,

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Mensch,

5. Sanierung,

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 5 § 7