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VSG NRW

§ 48 Weitere Verfahrensregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/48#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 39 bis 43 oder 46 erfolgt ist. Die Verfassungsschutzbehörde darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/48#abs-2 (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/48#abs-3 (3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung zum Zweck von Datenerhebungen erfolgt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 47 § 49