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VSG NRW§ 49 Übermittlungsverbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/49#abs-1 (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 39 bis 43 übermittelt werden, wenn
1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
a) der Art der Information,
b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel,
d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen und
e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/49#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.