Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 47 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
Stand: 26.08.2026
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.