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VSG NRW§ 46 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der besonders gewichtigen Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-2 (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten,
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben auf Grund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung der empfangenden Stelle und nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Ministerin oder des für Inneres zuständigen Ministers beziehungsweise ihrer oder seiner Vertretung im Amt übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-3 (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
1. nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie hat die empfangende Stelle ferner darauf hinzuweisen, dass sie es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-4 (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den besonders gewichtigen Rechtsgütern gemäß § 2 Absatz 3 entspricht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 40 Absatz 1 benannten entsprechen, und
3. auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 41 Absatz 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-5 (5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 44 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 44 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-6 (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-7 (7) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 45 Absatz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/46#abs-8 (8) Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten.