Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 33 Weitere Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/33#abs-1 (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die entsprechenden Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. Sie ist bei der Übermittlung darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/33#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2. Die Übermittlung durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhobener Daten ist nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/33#abs-3 (3) Für die Übermittlung aus automatisierten Datenverarbeitungen gemäß § 26 Absatz 1 bis 4 gewonnener Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbunds ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, welche dem intensivsten Eingriffsgewicht der verarbeiteten Daten unter Betrachtung des jeweiligen Erhebungswegs entspricht.