Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 34 Übermittlung im nachrichtendienstlichen Bereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/34#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 erhobener Daten, soweit diese für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie unterrichtet das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst richtet sich nach § 42 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/34#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst die in Absatz 1 genannten Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 übermitteln und diese um Übermittlung ersuchen, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung erforderlich ist.