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# § 33 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Bestimmungen

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die entsprechenden Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. Sie ist bei der Übermittlung darauf hinzuweisen.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2. Die Übermittlung durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhobener Daten ist nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.

(3) Für die Übermittlung aus automatisierten Datenverarbeitungen gemäß § 26 Absatz 1 bis 4 gewonnener Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbunds ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, welche dem intensivsten Eingriffsgewicht der verarbeiteten Daten unter Betrachtung des jeweiligen Erhebungswegs entspricht.

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Zitiervorschlag: § 33 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/33

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