Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

VSBG

§ 13 Vertretung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/13#abs-1 (1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/13#abs-2 (2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.

§ 12 § 14