Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 7 Registerakten, Handblatt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/7#abs-1 (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Dokumente können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/7#abs-2 (2) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Wird ein Dokument aus anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Registers gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile des Dokuments, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im Zweifel bestimmt der Rechtspfleger den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/7#abs-3 (3) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.