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# § 6 VPSW (Bayern) — Pflichten der Sachverständigen

Sachverständigenverordnung Wasser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit nur der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen. Anerkannte Sachverständige haben durch die jährliche Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Fachkunde besitzen. Sachverständige im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 für die technische Gewässeraufsicht müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, eine gültige Zulassung nach der Laborverordnung besitzen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist dem Landesamt bei Aufforderung nachzuweisen. Das Landesamt kann bestimmte Lerninhalte vorgeben.

(2) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

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Zitiervorschlag: § 6 VPSW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VPSW/6

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