Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 14 Dienstgrade und Beförderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/14#abs-1 (1) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach Anlage 1. Die Dienstgrade der Abteilung Feuerwehrmusik richten sich nach Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/14#abs-2 (2) Beförderungen werden auf Dauer ausgesprochen. Durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/14#abs-3 (3) Der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/14#abs-4 (4) Dienstgrad- und Funktionsabzeichen richten sich nach den durch Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.