Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 4 Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/4#abs-1 (1) Die Master-Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von einem Studienjahr oder von zwei Studienjahren (§§ 5 bis 8).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/4#abs-2 (2) Die Master-Studiengänge umfassen unter Berücksichtigung der in dem zugeordneten Bachelor-Studiengang erbrachten Studienleistungen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Studien, in die von der Universität verantwortete schulische Praktika im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Sie sind jeweils auf ein Lehramt ausgerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/4#abs-3 (3) Die Einrichtung der Master-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.