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# § 4 B/M (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs

VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Master-Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von einem Studienjahr oder von zwei Studienjahren (§§ 5 bis 8).

(2) Die Master-Studiengänge umfassen unter Berücksichtigung der in dem zugeordneten Bachelor-Studiengang erbrachten Studienleistungen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Studien, in die von der Universität verantwortete schulische Praktika im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Sie sind jeweils auf ein Lehramt ausgerichtet.

(3) Die Einrichtung der Master-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 4 B/M (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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