Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
VO-_ERMPERSSTAV§ 5 Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-_ERMPERSSTAV/5#abs-1 (1) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
Oberforsträtinnen und Oberforsträte,
Forsträtinnen und Forsträte,
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-_ERMPERSSTAV/5#abs-2 (2) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher 3) ,
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden.